Читать книгу Basislehrbuch Kriminalistik - Christoph Keller, Bijan Nowrousian - Страница 55
1Grenzschutz
ОглавлениеNach § 2 Abs. 1 BPolG obliegt der Bundespolizei der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes, soweit nicht ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldiensts mit eigenen Kräften wahrnimmt. Letzteres war bis zum Jahre 2008 im Freistaat Bayern der Fall. Dort versah in weitem Umfang die Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldiensts die Bayerische Landespolizei. Nach dem aktuellen Verwaltungsabkommen übernimmt die Landespolizei nur noch Kontrollen des grenzüberschreitenden Verkehrs, „soweit dieser über Einrichtungen des Luftverkehrs abgewickelt wird, die ganz oder teilweise auf dem Gebiet des Freistaats Bayern liegen“; der Münchener Flughafen „Franz Josef Strauß“ ist hiervon ausgenommen (§ 1 Abs. 1 VerwAbk)28. Der Grenzschutz nach § 2 Abs. 2 BPolG umfasst die polizeiliche Überwachung der Grenzen, die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs sowie im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenze beeinträchtigen.