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4Unterstützung der Bundesländer

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Nach Maßgabe des § 11 BPolG unterstützt die Bundespolizei die Bundesländer. Mit Ausnahme der Fälle des Art. 35 Abs. 3 GG bedarf es hierfür der Anforderung des jeweiligen Landes35.

§ 11 BPolG präzisiert die in Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 91 Abs. 2 GG normierte Unterstützung eines oder mehrerer Länder in außergewöhnlichen Sicherheitslagen und Notfällen, deren Bewältigung die normalen Kapazitäten des betroffenen Landes überschreitet36. Explizit geregelt ist die Verwendungsmöglichkeit der Bundespolizei zur

•Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in Fällen von besonderer Bedeutung gemäß Art. 35 Abs. 2 Satz 1 GG (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BPolG),

•Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall nach Art. 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 BPolG) und

•Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Artikel 91 Abs. 1 GG (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 BPolG).

In diesen Fällen kommt ein Einsatz der Bundespolizei nur in Betracht, wenn das Land ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen kann. § 11 Abs. 2 bis Abs. 4 BPolG enthalten Bestimmungen zur Anwendbarkeit des Rechts des Einsatzlandes, dem Anforderungs- und Entscheidungsverfahren sowie zur Verpflichtung zur Unterstützung des anfordernden Landes.

Damit sind auch die Einsatzmöglichkeiten der Bundespolizei im Falle eines Terroranschlages im Inland (insbesondere seiner Spezialeinheit GSG 9), abschließend beschrieben. Ein solcher kommt nur gemäß § 11 BPolG („besonders schwerer Unglücksfall“) in Betracht. Eine originäre Zuständigkeit der Bundespolizei zur Terrorabwehr besteht indes nicht.

Die Bundespolizei selbst ist bei Terrorlagen nur zur Rettung von Geiseln im Ausland zuständig (§ 8 Abs. 2 BPolG), wie seinerzeit in Mogadishu/Somalia, nicht aber zur Rettung von Terrorgeiseln im Inland.

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