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5Weitere Aufgaben

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Weitere Zuständigkeiten der Bundespolizei bestehen im Schutz der Bundesorgane (§ 5 BPolG) und im Notstands- und Verteidigungsfall (§ 7 BPolG). In § 6 BPolG sind die Aufgaben zur See geregelt, in § 8 BPolG die Verwendung im Ausland und in §§ 9 und 10 BPolG die Unterstützung anderer Bundesbehörden sowie die Unterstützung des Bundesamts für Verfassungsschutz durch Funktechnik.

Zudem ist die Bundespolizei befugt, die Ausreise nach § 10 Abs. 1 PassG zu versagen. So ist z.B. nach § 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG ein Ausreiseverbot gegenüber deutschen Hooligans/AntiFa-Angehörigen auszusprechen, bei denen die Gefahr der Beteiligung an Ausschreitungen anlässlich von Sportveranstaltungen oder von Demonstrationen im Ausland besteht. Denn ein Auftreten gewaltbereiter Deutscher im Ausland schädigt das internationale Ansehen Deutschlands. Die Prognose einer Beteiligung an gewaltsamen Ausschreitungen muss dabei auf hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gestützt werden37.

Basislehrbuch Kriminalistik

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