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b)Reformen durch das BKAG 2018

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Anlass für die am 31.05.2018 in Kraft getretene Gesetzesnovellierung16 war eine Entscheidung des BVerfG vom 20.04.2016, in dem Teile des BKA-Gesetzes für verfassungswidrig erklärt wurden. Bemängelt wurden als zu unbestimmt und unverhältnismäßig gefasste heimliche Ermittlungsbefugnisse, wie auch Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten (insbesondere zu den Anforderungen an eine zulässige Zweckänderung von Daten)17. Zudem wurde durch die Neuregelung die Richtlinie 2016/680/EU vom 27.04.2016 zum Datenschutz in Strafsachen umgesetzt.

Die notwendige Gesetzesänderung wurde zum Anlass genommen, die Zentralstellenfunktion des BKA zu reformieren und eine „moderne“ IT-Archetektur zu schaffen18. Es besteht nun die gesetzliche Grundlage für die Errichtung eines einheitlichen Verbundsystems mit zentraler Datenhaltung im BKA. Durch die neue Informationsordnung werden die bisher separierten Informationsbestände des BKA und der Landespolizeien in einen einheitlichen Bestand überführt, der durch ein abgestuftes System von Zugriffsrechten erschlossen wird. Dadurch wird es den Bundes- und Landespolizeibehörden, die am Informationsverbund des BKA teilnehmen, erleichtert, ihre Datenbestände zu verknüpfen. So sollen Querbezüge zwischen Deliktsfeldern leichter erkennbar werden (z.B. zwischen organisierter Kriminalität und Terrorismus oder Sportgewalt und gewalttätigem Rechtsextremismus). Datenschutz wird insbesondere durch das Zugriffsmanagement gewährleistet. Wie vom BVerfG gefordert19, ist für zweckändernde Zugriffe der Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung das Leitbild.

Außerdem sieht das Gesetz eine Anpassung der Regelungen zur Erhebung von Daten, die durch den Einsatz verdeckter Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus erlangt wurden, nach den Vorgaben des BVerfG vor20. Dazu gehören Änderungen zur Anordnungsbefugnis (Richtervorbehalt für alle heimlichen Überwachungsmaßnahmen), zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung, zum Schutz von Berufsgeheimnisträgern und zur Aufsichtskontrolle durch eine unabhängige Stelle. Das Gesetz enthält zudem eine Befugnis zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung von Gefährdern („elektronische Fußfessel“), vgl. § 56 BKAG.

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