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2Bahnpolizei

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In § 3 BPolG ist der Bundespolizei die Aufgabe der „Bahnpolizei“ zugewiesen. Hierbei ist die Bundespolizei in ihrer Aufgabenwahrnehmung örtlich auf das Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes beschränkt.29 Zudem wird die Zuständigkeit der Bundespolizei in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BPolG sachlich auf die Abwehr bahnbezogener Gefahren für die öffentliche Sicherheit eingeengt30.

Bei „Gefahren, die den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BPolG) handelt es sich im weitesten Sinne um solche Gefahren, die ihren Ursprung zwar außerhalb des Bahnbetriebs haben, diesen gleichwohl beeinflussen (das heißt von außen auf die genannten Schutzobjekte einwirken und daher auch als „externe oder betriebsbezogene“ Gefahren bezeichnet werden)31. Alleiniges Kriterium zur Bestimmung der Benutzereigenschaft ist der Aufenthalt einer Person auf den Bahnanlagen oder in den Fahrzeugen der Bahn. Konsequenterweise wird nach diesem Begriffsverständnis jede Person mit dem Betreten der Bahnanlagen zum Benutzer32.

Unter § 3 Abs. 1 Nr. 2 BPolG fallen solche Gefahren, die ihren Ursprung im Eisenbahnverkehr selbst nehmen, also durch den Betrieb der Bahn entstehen und von diesem ausgehen („interne oder auch betriebsbedingte Gefahren“)33, z.B. Transportgefahren, Gefahren infolge technischer Mängel u.Ä.34

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