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1Zollfahndungsdienst

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Im Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) sind Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Zollfahndungsämter und des Zollkriminalamts geregelt. Die Zollfahndungsämter sind nach § 1 ZFdG örtliche Bundesbehörden. Die Zollfahndungsbeamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 26 Abs. 1 Satz 2 ZFdG). Nach § 24 ZFdG haben sie die Aufgabe der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge für künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung. Diese umfasst alle Steuer- und Zollstraftaten sowie Ordnungswidrigkeiten auf diesen Gebieten (§§ 369 ff. AO). Ferner wirken die Zollfahndungsämter bei der Überwachung des Außenwirtschaftsgesetzes und des grenzüberschreitenden Warenverkehrs mit, § 24 Abs. 1 ZFdG.

Die Befugnisse der Zollfahndungsbeamten richten sich grundsätzlich nach den Rechten und Pflichten der Behörden und Beamten des Polizeidiensts aus der StPO (§ 26 Abs. 1 ZFdG)39. Im steuerlichen Ermittlungsverfahren stehen ihnen daneben die Befugnisse aus §§ 85 ff. AO zu. Nach § 6 Nr. 2 UZwG haben Beamten des Zolls die Befugnis, unmittelbaren Zwang anzuwenden. Behörden des Zollfahndungsdiensts sind das Zollkriminalamt als Mittelbehörde und die ihm unterstehenden Zollfahndungsämter als örtliche Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (§ 1 Abs. 1 ZFdG).

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