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2. Teil Der Arbeitgeberbegriff in der deutschen Rechtsordnung2. Kapitel Definition des sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeberbegriffs › III. Fazit

III. Fazit

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Insgesamt ist im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Statusbestimmung auf die gleichen Kriterien zurückzugreifen, die unter dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Arbeitgeberbegriffs bereits umfassend beleuchtet wurden. In beiden Rechtsgebieten ist eine tätigkeitsbezogene Perspektive, die entscheidend auf die Merkmale vorliegender Weisungen und einer betrieblichen Eingliederung abstellt, maßgeblich. Aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Schutzfunktion des Sozialversicherungsrechts können darüber hinaus aber auch wirtschaftlichen Parametern wie etwa dem Tragen eines unternehmerischen Risikos, der Nutzung eigener Betriebsmittel oder sonstiger Modalitäten wie vereinbarten Vertragsstrafen eine gewichtigere Rolle zukommen als im Arbeitsrecht. Dennoch bleibt eine tätigkeitsbezogene Perspektive auch hier im Ergebnis entscheidend. Deshalb ist auf die ausführlichen Anmerkungen zum arbeitsrechtlichen Arbeitgeberbegriff zu verweisen, die im Grundsatz auch auf den sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeberbegriff übertragen werden können (vgl. 2. Teil 1. Kap.).

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