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b) Bestimmung des Dienstverhältnisses durch Gesamtschau sämtlicher Indizien

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Ein Dienstverhältnis i.S.d. § 1 Abs. 2 LStDV ist gegeben, wenn der Angestellte oder Beschäftigte dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet, er also in der Betätigung seines geschäftlichen Willens unter Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

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Aus der bereits dargelegten Eigenständigkeit des steuerrechtlichen Dienstverhältnisses folgt, dass es auf die zivilrechtlich geprägte Bezeichnung der Vereinbarung als Dienst- oder Werkvertrag nicht ankommt. Maßgeblich ist allein, ob sich aus der Abrede entnehmen lässt, dass ein Beschäftigter Dienste in abhängiger Stellung erbringen soll und tatsächlich auch erbringt.[9] Steuerrechtlich sind die Begriffe Dienstverhältnis bzw. Arbeitsverhältnis deshalb gleichbedeutend.

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Ein steuerliches Dienstverhältnis kann durch schriftlichen Vertrag, aber auch durch mündlich getroffene Vereinbarung oder bloß schlüssiges (konkludentes) Verhalten begründet werden. Anders als zivilrechtlich ist eine Rückwirkung mit steuerlicher Wirkung unzulässig.[10] Deshalb kommt der schriftlichen Fixierung der Vereinbarung mit den Vertragsparteien entscheidende Bedeutung zu, um von Beginn an auf sicherer Grundlage auch in steuerlicher Hinsicht eine zutreffende Einordnung des jeweiligen Vertragsverhältnisses vornehmen zu können und die Mitarbeiter zur genauen Einhaltung der schriftlichen Abrede anzuhalten. Dies beugt dem Risiko vor, dass Vereinbarungen nicht nach ihrem Vertragsinhalt „gelebt“ und viele Jahre später bei Außenprüfungen der Finanzbehörden abweichende Feststellungen getroffen werden, die zu erheblichen Steuernachzahlungen führen können.

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Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass es für die Besteuerung nicht auf die zivilrechtliche Wirksamkeit des Dienstverhältnisses ankommt, solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis eintreten und bestehen lassen; unerheblich ist also etwa, ob das Dienstverhältnis gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt, was zivilrechtlich zur Unwirksamkeit führt, §§ 40, 41 AO.[11] Deshalb ist es für die steuerliche Behandlung (natürlich) nicht relevant, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer bspw. vereinbart haben, Arbeitslohn „schwarz“ auszuzahlen.[12]

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