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d) Arbeitslohn und Lohnsteuerabzug

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Steuerlicher Arbeitslohn ist nach der Definition des § 2 Abs. 1 LStDV, was an „Einnahmen … dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließt“. In Verbindung mit § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ergibt sich, dass der Arbeitslohn aus zwei Komponenten besteht und zwar einer objektiven Bereicherung des Arbeitnehmers und dem sog. Veranlassungszusammenhang dieser Bereicherung mit dem Dienstverhältnis.[48] Der Begriff des Arbeitslohns bestimmt den Tatbestand in quantitativer Hinsicht, weil er festlegt, welche Einnahmen unter § 19 Abs. 1 EStG fallen.[49]

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Ob eine solche Bereicherung vorliegt, beurteilt sich allein nach objektiven Kriterien und liegt sie – bei einer wirtschaftlichen Betrachtung – dann vor, wenn das Vermögen des Arbeitnehmers vermehrt ist, weil sich der erhaltene Vorteil in Geld bewerten lässt.[50] In § 19 EStG sind beispielhaft Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit angeführt und dazu gehören Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen, Warte- und Ruhegelder sowie andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung. Der Begriff des Arbeitslohns ist nach dem Gesetzeswortlaut weit gefasst und umfasst grundsätzlich alle Vorteile, die für die Beschäftigung gewährt werden.[51]

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Der Arbeitslohn ist nach dem o.g. Veranlassungsprinzip zu bestimmen und zu ermitteln, ob eine Einnahme für die Beschäftigung gewährt worden, also durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Der Arbeitgeber – oder ein Dritter – muss die Zuwendung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zur-Verfügung-Stellen der individuellen Arbeitskraft des Beschäftigten erbracht haben; auch diese Einordnung kann nur bei Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.[52]

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Dabei ist unerheblich, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt, ob darauf ein Rechtsanspruch besteht, ob die Zahlung als Arbeitslohn bezeichnet wird, ein Dritter die Zahlung erbringt, ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Einnahme und Arbeitsleistung besteht bzw. ob überhaupt eine Arbeitsleistung erbracht worden ist.[53] Wird der konkrete Vorteil vom Arbeitgeber gewährt, ist ein Veranlassungszusammenhang zu vermuten, allerdings kann diese Vermutung widerlegt werden, wenn sich für den Zufluss eine andere Ursache belegen lässt, etwa dann, wenn der Arbeitgeber eine Immobilie vom Arbeitnehmer anmietet, dem Arbeitnehmer ein Darlehen überlassen oder ihm Zinsen aus einem in ein Darlehen umgewandelten Lohnanspruch geleistet werden.[54]

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Zum Arbeitslohn rechnen sämtliche Vorteile in Geldeswert, insbesondere also auch Sachbezüge. Für derartige Sachbezüge enthält § 8 Abs. 3 EStG eine eigene Bewertungsvorschrift, die allerdings zunächst voraussetzt, dass es sich bei der Zuwendung des Arbeitgebers um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, was sich allein nach § 19 EStG bestimmt.[55] Solche geldwerten Vorteile können etwa in der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Waren, von Wohnungen oder Dienstleistungen durch den Arbeitgeber bestehen, wobei allerdings im Ergebnis nicht erheblich ist, ob der Arbeitnehmer den Vorteil unmittelbar vom Arbeitgeber oder auf dessen Kosten von einem Dritten erhält.[56]

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Erbringt ein Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber noch weitere Leistungen gegen Entgelt, ist zu prüfen, zu welcher Einkunftsart die Einkünfte aus seiner Nebentätigkeit gehören, was nicht unabhängig von der Haupttätigkeit beurteilt werden kann. Allerdings kann eine für den Arbeitgeber ausgeführte Nebentätigkeit vom Arbeitnehmer auch selbstständig und ohne Zusammenhang mit dem Arbeitsergebnis erbracht werden; hängt sie jedoch mit der Ausübung der Haupttätigkeit unmittelbar zusammen, ist auch die Nebentätigkeit nichtselbstständig.[57] Dies ist vor allem für den Lohnsteuerabzug von Bedeutung, weil eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nur dann bestehen kann, wenn (auch) diese Nebentätigkeit nichtselbstständig erbracht wird.[58]

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