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Anmerkungen

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[1]

Bereits nach BR-Drucks. 7/4122 gilt, „(…) dass eine (sozialversicherungsrechtliche) Beschäftigung stets dann anzunehmen ist, wenn nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen ein Arbeitsverhältnis besteht.“

[2]

Im Innenverhältnis steht dem Arbeitgeber dann ein Ausgleichanspruch gegen den Arbeitnehmer zu. Darüber hinaus sind auch zahlreiche weitere Pflichten „arbeitgeberbezogen“, z.B. die Meldepflicht (vgl. § 28a SGB IV) oder verschiedene Dokumentations- und Nachweispflichten (vgl. § 28f SGB IV).

[3]

Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Berchthold § 7 SGB IV Rn. 20 m.w.N.; zu den Gemeinsamkeiten und Unterschieden im Einzelnen vgl. Hanau/Peters-Lange NZA 1998, 785 ff.; Heinze NZA 2000, 5 ff.; Preis NZA 2000, 914 ff.

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