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Anmerkungen
ОглавлениеBereits nach BR-Drucks. 7/4122 gilt, „(…) dass eine (sozialversicherungsrechtliche) Beschäftigung stets dann anzunehmen ist, wenn nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen ein Arbeitsverhältnis besteht.“
Im Innenverhältnis steht dem Arbeitgeber dann ein Ausgleichanspruch gegen den Arbeitnehmer zu. Darüber hinaus sind auch zahlreiche weitere Pflichten „arbeitgeberbezogen“, z.B. die Meldepflicht (vgl. § 28a SGB IV) oder verschiedene Dokumentations- und Nachweispflichten (vgl. § 28f SGB IV).
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Berchthold § 7 SGB IV Rn. 20 m.w.N.; zu den Gemeinsamkeiten und Unterschieden im Einzelnen vgl. Hanau/Peters-Lange NZA 1998, 785 ff.; Heinze NZA 2000, 5 ff.; Preis NZA 2000, 914 ff.