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2. Teil Der Arbeitgeberbegriff in der deutschen Rechtsordnung1. Kapitel Definition des arbeitsrechtlichen Arbeitgeberbegriffs › VI. Fazit

VI. Fazit

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Insgesamt besteht also kein einheitlicher Arbeitgeberbegriff. Ein unfreiwilliger Arbeitgeberstatus kann sich im Fall von Fremdpersonaleinsätzen sowohl im Zweipersonenverhältnis (Schein-Selbstständigkeit) als auch im Dreipersonenverhältnis (illegale Arbeitnehmerüberlassung) ergeben. Die jeweils anwendbaren Abgrenzungskriterien sind nahezu deckungsgleich, wobei es bei der arbeitsrechtlichen Statusfrage im Schwerpunkt stets um eine persönliche Abhängigkeit geht, die tätigkeitsbezogen zu verstehen ist und zu den maßgeblichen Abgrenzungskriterien tätigkeitsbezogener Weisungen nach Inhalt, Ort und Zeit sowie einer betrieblichen Eingliederung führt. Gerade in Grenzfällen kommt es dann vor allem auf die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit im Einzelfall an, wobei im Ergebnis auch einzelne Details entscheidend seien können (Qualifizierung der Weisungen als arbeits- oder werkbezogen, Repräsentantenmodelle, Ticketsysteme etc.). Die Bedeutung anderer Kriterien tritt demgegenüber zurück. Vor diesem Hintergrund lassen sich die jeweils maßgeblichen Anforderungen an Fremdpersonaleinsätze im Zwei- und Dreipersonenverhältnis wie folgt skizzieren:

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Abb. 1:

Fremdpersonaleinsatz im Zwei-Personenverhältnis


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Abb. 2:

Fremdpersonaleinsatz im Dreipersonenverhältnis


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