Читать книгу Contractor Compliance - Christoph LL.M. Frieling - Страница 49

3. Umfang der Tätigkeit

Оглавление

62

Als weiteres Indiz für das Vorliegen eines Werk- oder Dienstvertrags wird vielfach auch der Umfang der Tätigkeit genannt. Danach soll ein Indiz für einen Werk- oder Dienstvertrag gegeben sein, wenn der Auftragnehmer für mehrere Auftraggeber tätig ist oder jedenfalls die Möglichkeit hat, für andere Unternehmen – ggf. sogar in der gleichen Branche tätig zu werden. Das BAG geht in verschiedenen Entscheidungen von folgenden Grundsätzen aus:

63

BAG vom 13.3.2008 – 2 AZR 1037/06: „Gegen ein Arbeitsverhältnis spricht auch die Regelung in Nr. 1 Satz 3 des Vertrags, durch die dem Auftragnehmer auch ausdrücklich die Berechtigung zugestanden wird, für andere Unternehmen ggf. der gleichen Branche tätig zu werden. Eine solche Regelung, die letztlich ausdrücklich eine Konkurrenztätigkeit zulässt, ist für ein Arbeitsverhältnis untypisch (vgl. § 60 HGB)“[48].
BAG vom 31.5.1989 – 5 AZR 173/88: „Bedeutsam ist weiter, dass es dem Kläger freigestellt war, neben seiner Tätigkeit für das beklagte Land gleichzeitig noch andere Aufgaben wahrzunehmen. Die einzelnen Verträge der Parteien folgten auch nicht nahtlos aufeinander. Teilweise überschnitten sie sich, teilweise lagen aber auch mehrere Monate zwischen der Beendigung eines und dem Abschluß eines weiteren Vertrages. Auch dieser Umstand ist für ein Arbeitsverhältnis untypisch.“[49]

64

Die Bedeutung dieses Kriteriums ist jedoch in zweierlei Hinsicht einzuschränken: Zum einen kann dieses Merkmal allenfalls im Rahmen von Zweipersonenverhältnissen zur Abgrenzung einer Scheinselbstständigkeit erheblich sein, da die Möglichkeit des Tätigwerdens für weitere Auftraggeber gegen eine persönliche Abhängigkeit des Auftragnehmers sprechen soll, sodass es hierbei lediglich um eine Abgrenzung von einer freien Dienst- oder Werktätigkeit zu einem Arbeitsverhältnis geht; bei den Mitarbeitern eines Werkunternehmens handelt es sich allerdings ebenfalls um persönlich abhängige Arbeitnehmer dieses Werkunternehmens als ihrem Vertragsarbeitgeber.[50]

65

Darüber hinaus kommt diesem Merkmal aber auch im Bereich der Zweipersonenverhältnisse lediglich eine nachrangige Bedeutung zu: Allein dar Umstand, dass auch abhängig beschäftigte Arbeitnehmer in Teilzeitarbeitsverhältnissen – zum Teil sogar mehreren – parallelen Tätigkeiten im Rahmen von Arbeitsverhältnissen nachgehen, macht deutlich, dass dieses Kriterium nichts über die Statusbewertung aussagt. Nach der grundlegenden Rechtsprechung des BAG ist hierfür auch lediglich die konkrete Form der Leistungserbringung maßgeblich, die ebenfalls in keinem Zusammenhang mit der Möglichkeit des Tätigwerdens für weitere Auftraggeber steht. Deshalb kann es in diesem Zusammenhang allenfalls von Bedeutung sein, wenn diese Möglichkeit aus den Umständen der „freien“ Tätigkeit des Auftragnehmers für den Auftraggeber resultiert, bspw. wenn gerade die eigene Zeithoheit des freien Mitarbeiters weitere Tätigkeiten für andere Auftraggeber ermöglicht.[51]

Contractor Compliance

Подняться наверх