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2. Teil Der Arbeitgeberbegriff in der deutschen Rechtsordnung2. Kapitel Definition des sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeberbegriffs › I. Einführung

I. Einführung

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Bereits ein erster Blick auf die grundlegenden Begrifflichkeiten des deutschen Sozialversicherungsrechts verrät die auffälligen Parallelen zum Arbeitsrecht.[1] Hier ist ausdrücklich vom „Arbeitgeber“ die Rede, der bspw. nach außen hin den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein schuldet (vgl. § 28e SGB IV) und in Folge dessen vom „Arbeitnehmer“ den auf ihn entfallenden Teil im Innenverhältnis zurückverlangen kann (vgl. § 28g S. 1 SGB IV).[2] Das verbindende Element zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist – anders als im Arbeitsrecht – allerdings kein Arbeitsverhältnis, sondern der sozialversicherungsrechtliche Begriff der Beschäftigung. Nach der zentralen Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV umfasst der Begriff der Beschäftigung aber wiederum jede „nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis“. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV sind gesetzlich anerkannte Anhaltspunkte für eine Beschäftigung auch dann gegeben, wenn eine Tätigkeit nach Weisungen erfolgt und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegt; diese gesetzlichen Kriterien waren auch entscheidend für den Ausgang der arbeitsrechtlichen Statusfrage. Deshalb ist allgemein anerkannt, dass sich die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung der beteiligten Personen einschließlich des Arbeitgebers im Wesentlichen nach den im Arbeitsrecht anerkannten Kriterien vollzieht (vgl. 2. Teil 1. Kap.).[3]

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