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5. Weitere Kriterien

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In der Folge werden in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung sowie der arbeitsrechtlichen Fachliteratur noch eine ganze Reihe weiterer Kriterien zur Statusabgrenzung genannt. Hierzu gehören insbesondere die folgenden Kriterien:[54]

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Urlaubsgewährung als typisches Merkmal von Arbeitsverträgen; während eine Urlaubsgewährung für einen freien Werk- oder Dienstvertrags im Zweipersonenverhältnis vollkommen untypisch ist, erfolgt die Gewährung von Urlaub im Dreipersonenverhältnisses durch den Werkunternehmer als Vertragsarbeitgeber;
Art der Vergütung, z.B. in Form eines für Arbeitnehmer typischen Monatslohns oder abweichender Vergütungsmolle bspw. auf Stunden- oder Tagesbasis oder nach Verrichtung der Leistung im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags;
Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall, was ebenfalls typischerweise bei Arbeitnehmern der Fall ist, wenngleich dieser Anspruch gem. § 616 BGB neben dem Arbeitnehmer auch dem freien Dienstnehmer zusteht;
Verpflichtung zur Leistung in Person, wie es beim Arbeitnehmer üblich ist, oder Möglichkeit des Einsatzes eigener Arbeitnehmer; im letzten Fall scheidet zwar eine Scheinselbstständigkeit des Werkunternehmers aus, allerdings stellt sich hinsichtlich der durch ihn eingesetzten Mitarbeiter die Frage nach einer vermeintlich illegalen Arbeitnehmerüberlassung;
Stellung von Dienstkleidung etc. als typische Aufgabe des Vertragsarbeitgebers, d.h. des Auftraggebers bzw. Auftragnehmers für die jeweils eigenen Arbeitnehmer; dem Auftragnehmer wird dagegen keine Dienstkleidung gestellt;
Aufnahme in Telefonverzeichnisse, Büronamensschilder, E-Mail-Signaturen etc., was ebenfalls gemeinhin eigenen Arbeitnehmern vorbehalten ist, die auch nach außen hin als Repräsentanten des Vertragsarbeitgebers auftreten.

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Hierbei geht es im Kern darum, bei dem Einsatz von Werk- oder Dienstverträgen bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild jedwede Parallelen zu den bei einem Arbeitsverhältnis regelmäßig bestehenden Bedingungen zu vermeiden. Es kommt deshalb vor, dass die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung das jeweilige Ergebnis auch auf das Vorliegen bzw. Nicht-Vorliegen der genannten Kriterien stützt. Soweit dies wie etwa im Fall der Urlaubsgewährung mitunter geschieht, kommt den genannten Kriterien aber lediglich die Funktion eines Hilfsarguments zu; hinsichtlich zahlreicher der genannten Merkmale – z.B. zur Vergütung bzw. deren Fortzahlung im Krankheitsfalle oder einer Gewerbeanmeldung – hat das BAG dagegen ausdrücklich klargestellt, dass diese Kriterien im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung unbeachtlich sind.[55]

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