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2. Teil Der Arbeitgeberbegriff in der deutschen Rechtsordnung1. Kapitel Definition des arbeitsrechtlichen Arbeitgeberbegriffs › III. Tatsächliche Durchführung

III. Tatsächliche Durchführung

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In der Folge kommt es für eine Statusbeurteilung nach den genannten Abgrenzungskriterien vor allem auf die praktische Durchführung der jeweiligen Dienst- oder Werkverträge an. Denn nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung ist stets der für die Statusfeststellung relevante „objektive Geschäftsinhalt“ zu ermitteln, der zunächst den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen, darüber hinaus aber auch der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen ist; für den Fall eines Widerspruchs zwischen Vertragsinhalt und gelebter Vertragspraxis ist letztere dann aber allein maßgebend.[1] Ausnahmen von diesem Grundsatz finden sich lediglich in folgenden Konstellationen:

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Untypische Einzelfälle: In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung mehrfach betont, dass es für die Bestimmung der letztlich maßgeblichen Vertragspraxis nicht auf einmalige Standards ankommt, sondern diese über einen längeren Zeitraum gelebt werden müssen. Handelt es sich daher bei der abweichenden Vertragspraxis lediglich um untypische Einzelfälle – d.h. wird bspw. ein eingeführtes Ticketsystem nur in untypischen Einzelfällen nicht derart gelebt – ist dies für die Statusbeurteilung unerheblich.[2]

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Vertragliche Regelung eines Werkvertrags in Zweifelsfällen: Darüber hinaus geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Entscheidung der Vertragsparteien für einen Werkvertrag jedenfalls dann im Rahmen der bei jeder Statusbeurteilung erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen ist, wenn die grundsätzliche Möglichkeit bestanden hat, die vertraglich vereinbarte Tätigkeit nach ihrer Eigenart nicht nur in einem Arbeitsverhältnis, sondern auch selbstständig zu erbringen.[3]

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Vertragliche Regelung eines Arbeitsverhältnisses: Dagegen lässt es die Rechtsprechung – unabhängig von dem Erfordernis der zuletzt genannten Voraussetzungen – für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses stets eine entsprechende vertragliche Vereinbarung genügen, auch wenn das Vertragsverhältnis in der Praxis die Kriterien eines freien Werk- oder Dienstvertrags erfüllt.[4]

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Während es für den Fall einer vertraglichen Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses allein auf den Willen der Vertragsparteien ankommt, ist dieser für den umgekehrten Fall einer verbredeten Werk- oder Diensttätigkeit nur in seltenen Fällen letztlich maßgebend. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass vertragliche Vereinbarungen unerlässlich sind, um die spätere betriebliche Praxis entsprechend den werk- oder dienstvertraglichen Vorgaben zu strukturieren.

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