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2. Teil Der Arbeitgeberbegriff in der deutschen Rechtsordnung1. Kapitel Definition des arbeitsrechtlichen Arbeitgeberbegriffs › V. Umgehungsmodelle: „Ein-Mann-GmbH“ und Vorratserlaubnis

V. Umgehungsmodelle: „Ein-Mann-GmbH“ und Vorratserlaubnis

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Während sich das Ergebnis einer Statusbewertung aus einer wertenden Gesamtbetrachtung nach den genannten Maßgaben ergibt, werden in der Praxis die folgenden beiden Umgehungsmodelle diskutiert, mit denen zumindest die Rechtsfolgen einer unfreiwilligen Arbeitgeberstellung vermieden werden sollen:

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„Ein-Mann-GmbH“ (Zwei-Personenverhältnis): Bei Fremdpersonaleinsätzen im Zwei-Personenverhältnis betrifft dies die Strategie der Zwischenschaltung einer sog. „Ein-Mann-GmbH“. Dies bezeichnet den Fall, das der Auftragnehmer zwar eine juristische Person etwa in Form einer GmbH darstellt, die allerdings lediglich aus einer einzigen natürlichen Person als deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer besteht und die auch über keine weiteren Mitarbeiter verfügt.

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Vorratserlaubnis (Drei-Personenverhältnis): Bei Fremdpersonaleinsätzen im Drei-Personenverhältnis wird ein Lösungsansatz diskutiert, wonach für den Fall, sollten sich die auf Grundlage eines an sich vereinbarten Dienst- oder Werkvertrags erbrachten Leistungen als eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung herausstellen, das (vorsorgliche) Einholen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis durch den Auftragnehmer verhindern soll, dass die eingesetzten Arbeitnehmer aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zu dem Auftraggeber geltend machen können (sog. „Fallschirm-Lösung“).

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Beide Versuche sind jedoch mit erheblichen Risiken verbunden. Die Zwischenschaltung einer Ein-Mann-GmbH wird von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig als unzulässige Umgehung eingestuft, die nichts an den Rechtsfolgen einer unfreiwilligen Arbeitgeberstellung im Verhältnis zu dem eingesetzten Auftragnehmer ändert.[1] Auch hinsichtlich der gezeigten „Fallschirmlösung“ hat jedenfalls eine Kammer des LAG Baden-Württemberg – anders als zwei weitere Kammern – ebenfalls einen Umgehungstatbestand angenommen; die Revision ist derzeit beim BAG anhängig.[2] Unabhängig davon ist von Seiten des Gesetzgebers im Rahmen des Referentenentwurfs allerdings die Einführung einer Offenlegungspflicht geplant, wonach eine legale Arbeitnehmerüberlassung nur dann vorliegen soll, wenn sich die beteiligten Parteien darüber einig sind und den dazu abgeschlossenen Vertrag auch tatsächlich so bezeichnen, mit der Folge, dass der sog. „Fallschirmlösung“ ein Riegel vorgeschoben wird.[3]

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