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6. Abweichende Kriterien in Sonderfällen: „Programmgestaltende Rundfunkmitarbeiter“ etc.

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Letztlich kann es in Sonderfällen dazu kommen, dass die genannten Abgrenzungskriterien aus rechtlichen Gründen zu modifizieren sind. Dies ist vor allem dann notwendig, wenn zusätzliche öffentlich-rechtliche Vorschriften auf die jeweils geschuldeten Werk- oder Dienstleistungen Anwendung finden. Den praktisch wichtigsten Fall hierfür bildet die Leistungsvergabe an sog. „programmgestaltende Mitarbeiter“ im Rundfunkbereich, bei der angesichts der verfassungsrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Rundfunkfreiheit erweiterte Möglichkeiten für eine Beschäftigung im Rahmen einer freien Mitarbeit bestehen (vgl. 1. Teil Rn. 36). Unabhängig davon ist die praktische Bedeutung derart modifizierender öffentlich-rechtlicher Vorgaben aber äußerst gering.

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