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c) Einsatz von Betriebsmitteln („Mietmodelle“)

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Darüber hinaus kann sich eine betriebliche Eingliederung auch aus der Nutzung von Betriebsmitteln des Auftraggebers ergeben. Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung den (überwiegenden) Einsatz eigener Betriebsmittel auch stets als relevantes Indiz im Zusammenhang mit der Statusbewertung bewertet, indem in zahlreichen Entscheidungen entweder das Vorliegen eines Werk- bzw. Dienstvertrags (auch) auf das Kriterium des Einsatzes eigener Betriebsmittel zurückgeführt oder umgekehrt eine Scheinselbstständigkeit bzw. illegale Arbeitnehmerüberlassung (auch) mit dem fehlenden Einsatz eigener Betriebsmittel begründet wird.[41]

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Auch wenn dieses Merkmal in nahezu jeder Darstellung der relevanten Abgrenzungskriterien zu finden ist, ist seine Bedeutung im Rahmen einer abschließenden Gesamtbetrachtung nicht als sonderlich hoch zu bewerten. In der Literatur wird die Tauglichkeit dieses Abgrenzungskriteriums zum Teil sogar gänzlich bestritten, da hiermit ein allgemeiner schuldrechtlicher Vertragstypenzwang für Werkverträge geschaffen werde, Besteller und Werkunternehmer allerdings frei darin seien zu vereinbaren, ob der Werkunternehmer die zur Erstellung des Werks erforderlichen Rohstoffe, Werkzeuge und Maschinen mitbringen muss oder ob er hierfür die Anlagen des Bestellers benutzt.[42] In Folge dessen hat auch das BAG zuletzt ausdrücklich klargestellt, dass ein Werkvertrag trotz einer Benutzung der maßgeblichen Betriebsmittel durch den Auftragnehmer gegeben sein kann:

„Die Fluggastkontrollen wurden zwar mit von der Bekl. zur Verfügung gestellten technischen Geräten durchgeführt. Daraus folgt jedoch nicht das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung. Ein Unternehmer muss einen Dienst- oder Werkvertrag nicht notwendig mit eigenen technischen Mitteln erfüllen. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Weisungsbefugnis bei dem Einsatz der Sicherheitsassistenten bei der F-GmbH verblieb.“[43]

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Auch zuvor ließen sich mit Blick auf die Rechtsprechung bereits zahlreiche Entscheidungen nachvollziehen, in denen eine Werkleistung auch im Fall der Nutzung der maßgeblichen Betriebsmittel bejaht wird, wenn die wesentlichen Voraussetzungen – insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer Personalhoheit (vgl. Rn. 38 ff.) – gegeben sind.[44]

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Dennoch bleibt die Nutzung von Betriebsmitteln ein im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung zu berücksichtigendes Merkmal.[45] Dies mag auch daran liegen, dass in der Verwendung eigener Betriebsmittel ein Indiz für ein unternehmerisches Risiko gesehen werden kann, das gemeinhin als typisches Merkmal für einen Werk- oder Dienstvertrag gilt und das bei einem Arbeitsverhältnis bzw. einer Arbeitnehmerüberlassung gerade fehlt (vgl. hierzu Rn. 66 ff.). Denn ein Unternehmer, der selbst Maschinen kauft und in Betriebsmittel investiert, trägt das Risiko, dass sich diese Ausgaben später amortisieren. In diesem Zusammenhang wird in der Praxis zunehmend auf sog. „Mietmodelle“ zurückgegriffen, die einen bestimmten Mietzins für die Verwendung der Betriebsmittel des Auftraggebers vorsehen (der seinerseits auch bereits in dem Werk-/Dienstlohn eingepreist sein kann), um dem Auftragnehmer auch in diesen Fällen ein gewisses unternehmerisches Risiko zuzuschreiben. Auch die Bedeutung derartiger Modelle ist allerdings nicht zu überschätzen, denn wie ein Blick auf die Rechtsprechung des BAG zeigt, wurde bspw. im Fall eines Franchisenehmers ein Arbeitnehmerstatus bejaht, obwohl dieser für die Nutzung maßgeblicher Betriebsmittel einen nicht unerheblichen Kostenbeitrag an den Franchisegeber zahlte.[46]

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Insgesamt kommt der Nutzung von Betriebsmitteln somit allenfalls die Funktion eines Hilfsarguments zu; im Gegensatz zu den vorgenannten Kriterien wird dieses Merkmal im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung regelmäßig nicht dazu geeignet sein, den Ausschlag für eine Statusbewertung in die eine oder andere Richtung geben. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die relevanten Betriebsmittel als hochkomplex und individualisiert zu bewerten sind und der Tätigkeit des Auftragnehmers in der Folge ein besonderes Gepräge geben.[47]

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