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bb) Schulden der Arbeitskraft

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Der Arbeitnehmer schuldet keinen Arbeitserfolg, sondern lediglich seine Arbeitskraft. Beim Selbstständigen dagegen steht die Arbeitsleistung verbunden mit dem Verwertungsrisiko des Arbeitseinsatzes – erwartet wird in der Regel ein bestimmter Erfolg – im Vordergrund. Das Fehlen eines solchen Unternehmerrisikos ist geradezu kennzeichnend für den Arbeitnehmer. Das Vermögensrisiko seiner Erwerbstätigkeit prägt demgegenüber den Selbstständigen.[19]

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Diese Merkmale sprechen im Ausgangspunkt für bzw. gegen ein steuerrechtliches Dienstverhältnis. Allein maßgebend sind sie allerdings nicht. Denn zum einen kommt es auch beim abhängig Beschäftigten dem Arbeitgeber letztlich nicht nur auf dessen Arbeitseinsatz und sein Bemühen, sondern ebenso auf das damit konkret verbundene Ergebnis an, während auch nach dem äußeren Erscheinungsbild Selbstständige – beispielhaft seien Rechtsanwälte oder Ärzte genannt – lediglich ihre Tätigkeit, aber im Allgemeinen keinen bestimmten Erfolg schulden.[20]

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Vor allem die genannten Merkmale des Unternehmerrisikos bzw. der Unternehmerinitiative grenzen steuerlich die abhängige Beschäftigung von der eigenständigen – gewerblichen wie freiberuflichen – Tätigkeit ab.

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Wesentlich spricht gegen ein Beschäftigungsverhältnis etwa eine Vergütung auf der Basis von Erfolgshonoraren. Solche Erfolgs- (bzw. auch Stunden-)Honorare sind im Rahmen von selbstständigen und gewerblichen Tätigkeiten üblich; dabei entspricht der mögliche Honorarausfall gerade der typischen wirtschaftlichen Situation eines selbstständig Tätigen und findet sich praktisch nicht bei Arbeitnehmern.[21] Das Unternehmerrisiko, das üblicherweise der Selbstständige trägt, manifestiert sich in einem solchen Vergütungsausfall, der für den Arbeitnehmer untypisch ist. Ein Ausweis von Umsatzsteuer in den dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Rechnungen ist insoweit aber nicht ausschlaggebend, weil dies auf einem Rechtsirrtum der Vertragsparteien beruhen kann.[22]

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