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2. Teil Der Arbeitgeberbegriff in der deutschen Rechtsordnung3. Kapitel Definition des steuerrechtlichen Arbeitgeberbegriffs › III. Fazit

III. Fazit

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Der Begriff der „Scheinselbstständigkeit“ prägt zwar in erster Linie das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht. Unter Compliance-Gesichtspunkten kommt der Erfassung der steuerrechtlichen Arbeitgebereigenschaft aber ebenfalls besondere Bedeutung zu. Wer Arbeitgeber ist bzw. ob ein Dienstverhältnis vorliegt, ist steuerrechtlich eigenständig und damit unabhängig vom Arbeits- und Sozialversicherungsrecht zu bestimmen.

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Eine Bindung an Feststellungen der Arbeitsgerichte oder der Sozialversicherungsträger besteht im jeweils zu begutachtenden Vertragsverhältnis deshalb nicht. Allerdings kommt auch im Steuerrecht der arbeits- bzw. sozialversicherungsrechtlichen Einordnung eines (un)selbstständigen Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls indizielle Bedeutung zu.

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Im Steuerrecht selbst muss im Ausgangspunkt zudem zwischen den unterschiedlichen Steuerarten genau differenziert werden, etwa zwischen dem Bereich der Lohnsteuer und dem Umsatzsteuerrecht. Einigkeit besteht im Ergebnis allerdings darin, dass die Frage der Selbstständigkeit natürlicher Personen für die Einkommen-, die Gewerbe- und die Umsatzsteuer im Allgemeinen nach denselben Grundsätzen zu bestimmen ist.

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Steuerrechtlich hat eine Statusverfehlung ebenfalls gravierende Auswirkungen. Dies gilt sowohl für das Lohnsteuerabzugsverfahren als auch für notwendige Korrekturen bei der Umsatzsteuer (vgl. zu den steuerrechtliche Konsequenzen der Statusverfehlung 4. Teil 3. Kap. Rn. 1 ff.).

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