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a) Arbeitgeber und Pflicht zum Lohnsteuereinbehalt
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Bei Einkünften aus unselbstständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn als Lohnsteuer erhoben. Für den Einbehalt bei jeder Lohnzahlung hat der inländische Arbeitgeber Sorge zu tragen, § 38 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 EStG. Im Ausland ansässige Arbeitgeber, die im Inland keine Betriebsstätte i.S.d. § 10 AO oder keinen sog. ständigen Vertreter i.S.d. § 13 AO haben, sind grundsätzlich nicht betroffen[1].
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Wer lohnsteuerrechtlich i.S.d. § 38 Abs. 3 EStG Arbeitgeber ist, ist im EStG nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des BFH gilt grundsätzlich der zivilrechtliche Arbeitgeberbegriff, der abgeleitet wird aus einem Umkehrschluss der in der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung enthaltenen Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Dienstverhältnis“, §§ 1, 2 LStDV.[2] Arbeitgeber ist danach derjenige, dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung schuldet, unter dessen Leitung er tätig wird oder dessen Weisungen er zu befolgen hat oder anders gesprochen derjenige, zu dem eine bestimmte Person, um deren Lohnsteuer es geht, in einem Arbeitnehmerverhältnis steht, und damit regelmäßig der Vertragspartner des Arbeitnehmers aus dem Dienstvertrag (vgl. zum arbeitsrechtlichen Begriff den 2. Teil 1. Kap. Rn. 6 ff.).[3]
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Dies wird regelmäßig der Abnehmer der geschuldeten (Dienst-)Leistung sein.
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In Sonderfällen – etwa bei Leiharbeitsverhältnissen – lässt sich aber nicht stets eindeutig klären, wer Arbeitgeber ist, da der Leiharbeitnehmer seine Arbeitsleistung sowohl dem Entleiher wie auch dem Verleiher schulden kann.[4] Bei Arbeitnehmerüberlassung oder anderen Formen des drittbezogenen Arbeitseinsatzes (Dreiecksverhältnis), bei denen der Arbeitnehmer nicht mehr unter der Weisung seines Vertragspartners steht, ist lohnsteuerlich dann derjenige Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer den Lohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung (unmittelbar) auszahlt.[5] Handelt es sich dabei um den Entleiher, geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein Arbeitgeberwechsel im lohnsteuerrechtlichen Sinne stattgefunden hat.[6] Der zivilrechtliche Arbeitgeberbegriff ist demnach für die Frage, wer die Einbehaltungspflichten des § 38 Abs. 3 EStG zu erfüllen hat, nicht ausschließlich entscheidend.[7]
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Ein Dienstverhältnis i.S.d. § 1 LStDV liegt vor, wenn der Angestellte dem Arbeitgeber – nur beispielhaft aufgeführt sind die öffentliche Körperschaft, der Unternehmer bzw. der Haushaltsvorstand – seine Arbeitskraft schuldet, was der Fall ist, wenn der oder die Betreffende in der Betätigung des geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder in seinem geschäftlichen Organismus dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Arbeitnehmer ist demgegenüber nicht – und damit selbstständig tätig –, wer Lieferungen und sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbstständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt, § 1 Abs. 3 LStDV.
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Die nichtselbstständige Arbeit – und damit auch die Abgrenzung zur selbstständigen bzw. gewerblichen Tätigkeit – wird damit durch die Begriffe Dienstverhältnis, Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Arbeitslohn geprägt. Dabei stehen die Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Arbeitgeber“ mit dem Begriff des „Dienstverhältnisses“ in untrennbarem Zusammenhang und können aus ihm abgeleitet werden.[8]