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a) Koordinierende Verordnung

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Die VO 2018/1999/EU dient der Umsetzung der Klimaschutzziele des Pariser Übereinkommens und hat die Funktion eines übergreifenden Rahmens für die Steuerung der Energie- und Klimapolitik, speziell der Bereiche Erneuerbare Energien und Energieeffizienz für den Zeitraum von 2021 bis 2030. Die Rechtsform einer unmittelbar wirkenden Verordnung nach Art. 288 Abs. 2 AEUV täuscht aber über den wahren Regelungsgehalt. Sie stellt angesichts der durch Art. 194 Abs. 2 AEUV begrenzten Kompetenz der EU in der Energiepolitik einen Kompromiss und eine Kompensation für die fehlenden Kompetenzen der EU im Bereich der Energieversorgung, insbesondere bei der Bestimmung des Energiemixes in den Mitgliedstaaten dar. Die Regelungsform ist daher trotz des Verordnungscharakters weich und lässt den Mitgliedstaaten als bloße koordinierende Verordnung große Spielräume.[94]

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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