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b) Reduktionsziele

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Auch diese Verordnung dient der Umsetzung des Pariser Abkommens und verpflichtet die Mitgliedstaaten nach Art. 1 Satz 1 VO 2018/842/EU insgesamt zu einer Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen[112] um 30 % gegenüber dem Stand von 2005 in den IPCC-Quellenkategorien Energie, Industrieprozesse und Produktverwendung, Landwirtschaft und Abfall, zu denen auch die Bereiche Verkehr und Gebäude gehören.[113] Dabei wird jedoch dem unterschiedlichen Entwicklungsstand der verschiedenen Staaten Rechnung getragen und z.B. ermöglicht, dass Staaten wie Rumänien nur 2 % und Bulgarien überhaupt gar keine Reduktionsverpflichtungen haben und ihnen so die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Entwicklung zugestanden wird. Andersherum werden die hoch entwickelten und damit auch bisher am meisten zum Klimawandel beitragenden Industriestaaten deutlich stärker herangezogen. So muss z.B. Deutschland seine unter die VO 2018/842/EU fallenden CO2-Emissionen um 38 % senken.[114] Diese Prozentzahlen operationalisiert die Kommission nach Art. 4 Abs. 3 VO 2018/842/EU im Rahmen von Durchführungsrechtsakten in der Weise, dass sie in t CO2-Äquivalent ausgedrückte jährliche Emissionszuweisungen für die Mitgliedstaaten für die Jahre des Zeitraums 2021 bis 2030 vornimmt.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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