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c) Langfriststrategie

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Die Langfriststrategie ist in Art. 15 VO 2018/1999/EU niedergelegt. Hier geht es um die Treibhausgasreduktion für den Zeitraum von 2021 bis 2050. Die Mitgliedstaaten mussten der Kommission bis zum 1.1.2020 melden, mit welchen Strategien sie dieses Ziel jeweils erreichen wollen. Letztlich wird damit Art. 4 Abs. 19 PA, Abs. 35 Beschluss 1/CP.21 aus dem Pariser Abkommen umgesetzt. Wie beim Pariser Abkommen auch[99] gibt die VO 2018/1999/EU kein konkretes Ambitionsniveau vor und beschränkt sich auf die Festlegung nur von Berichtspflichten, die aber ihrerseits selbst nur teilweise verpflichtend sind.[100] Letztlich ist dieses Instrument also nichts anderes als ein Rahmen, der politisch gefüllt werden muss.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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