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5. Empfehlungen/Stellungnahmen

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Empfehlungen und Stellungnahmen sind nach Art. 288 Abs. 5 AEUV rechtlich unverbindlich, können also kein hartes Recht setzen oder gar durchsetzen. Das heißt aber nicht, dass sie rechtlich völlig bedeutungslos wären. So können sie zur „weichen“, influenzierenden Steuerung eingesetzt werden und sie haben psychologisch-politische Wirkungen. Außerdem hat der EuGH entschieden, nationale Gerichte hätten Empfehlungen zur Auslegung innerstaatlicher, Gemeinschaftsrecht durchführender Rechtsvorschriften oder zur Ergänzung verbindlicher gemeinschaftlicher Vorschriften heranzuziehen.[81] Während Empfehlungen dem Adressaten ein bestimmtes Verhalten nahelegen, enthalten Stellungnahmen häufig eine sachverständige Meinungsäußerung.[82] Beispiele im Klimaschutzbereich wären die Empfehlungen der Kommission im Rahmen der Governance-Verordnung an die Mitgliedstaaten zur Erreichung der Ausbauziele in Sachen erneuerbare Energien und Energieeffizienz.[83]

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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