Читать книгу Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen - Christoph Palme - Страница 95

bb) Fiskalische Souveränität der Mitgliedstaaten

Оглавление

37

Die Frage ist aber, ob das nicht zu kurz gesprungen wäre. Denn auch wenn die klimapolitische Motivation überwiegt, handelt es sich doch um eine Steuer und damit um einen Kernbereich staatlicher Souveränität, den man gerade nicht einfach so auf die EU übertragen wollte. Man wird daher wohl noch weiter differenzieren müssen. Hier bietet sich folgende Typologie an:[60]

38

- Harmonisierung von CO2-Steuern der Mitgliedstaaten
- Europaweite Einführung von CO2-Steuern in den Mitgliedstaaten
- Einführung einer eigenen CO2-Steuer auf Unionsebene

39

Eine Harmonisierung bereits vorhandener CO2-Steuern in den Mitgliedstaaten greift am wenigsten in die fiskalische Souveränität der Mitgliedstaaten ein und hat auch überwiegend das Ziel der Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen beziehungsweise ist klimapolitisch motiviert. Daher liegt eine Einordnung als nicht steuerliche Maßnahme und damit die Möglichkeit von Mehrheitsbeschlüssen nahe.

40

Etwas anders verhält es sich bei der europaweiten Einführung einer CO2-Steuer auf Ebene der Mitgliedstaaten. Hier wird zwar einerseits stärker in die fiskalische Souveränität der Mitgliedstaaten eingegriffen, was für eine steuerliche Maßnahme mit der Folge des Einstimmigkeitsprinzips sprechen würde. Andererseits ist die Motivation hier dermaßen überwiegend klimapolitischer Art, dass die steuerliche Komponente so stark in den Hintergrund gerückt wird und damit keine steuerliche Maßnahme mehr vorliegt mit der Folge, dass auch hier mit Mehrheit entschieden werden könnte.

41

Noch einmal anders wird man die Einführung einer CO2-Steuer auf Unionsebene sehen müssen. Zwar dürfte auch hier der Klimaschutz die Hauptmotivation sein. Da aber die Einnahmen der EU zustehen würden, liegt so ein tiefgreifender Eingriff in die fiskalischen Interessen der Mitgliedstaaten vor, dass man hier nun doch von einer steuerlichen Maßnahmen sprechen muss mit der Folge der Geltung des Einstimmigkeitsprinzips.[61]

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

Подняться наверх