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b) Abgrenzung nach Regelungsgehalt

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Richtigerweise ist hier eine generelle Zuordnung nach dem Regelungsgehalt eines Rechtsaktes vorzunehmen. Zu unterscheiden sind diesbezüglich produktbezogene, produktions- und anlagenbezogene Normen sowie Umweltstandards.

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Bei Produktnormen dürfte regelmäßig die Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Waren im Vordergrund stehen. Auch wenn umweltpolitische Überlegungen eine Rolle spielen, geht es hier letztlich um die Erleichterung des Warenverkehrs im Binnenmarkt und den Abbau von Wettbewerbsverzerrungen.[63] Wenn aber ein Produkt komplett verboten wird, ist es gar nicht mehr handelbar, so dass solche Maßnahmen dann auch nicht mehr auf die Binnenmarktkompetenz gestützt werden können und daher solche Maßnahmen auf die Umweltkompetenzen zu stützen sind.[64]

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Wendet man diese Logik auf Klimaschutzmaßnahmen an, so sind etwa Otto- und Dieselkraftstoffnormen oder andere Normen zur klimapolitisch motivierten Regulierung von Kraftstoffen auf Art. 114 AEUV zu stützen, während Rechtsgrundlage für das komplette Verbot etwa von Verbrennungskraftstoffen Art. 192 AEUV wäre.[65] So handhabte dies die Kommission lange Jahre auch bei den CO2-Emissionsnormen für Kraftfahrzeuge: Solange es um bloße Technikstandards wie die Festsetzung von CO2-Emissionen geht, wählte sie die Rechtsangleichungskompetenz[66], während ein komplettes Verbot von Verbrennungsmotoren auf die Umweltkompetenz gestützt werden müsste. Warum daher die neuesten CO2-Emissionsstandards für Pkw in der VO 2019/1367/EU auf den Umweltkompetenzen basieren sollen, leuchtet daher nicht ganz ein und könnte vor dem EuGH durchaus angreifbar sein, da dieser Kurswechsel vor der Kommission jedenfalls mit dem oben Dargestelltem nicht vereinbar ist.

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Technische Vorgaben für ortsfeste Anlagen wie z.B. für Kraftwerke, Produktionsprozesse und Industrieanlagen subsumierte der EuGH früher noch generell unter die Rechtsangleichungskompetenz mit der Begründung, nationale Rechtsvorschriften über die Produktionsbedingungen in einem bestimmten Wettbewerbssektor würden zu Wettbewerbsverzerrungen führen.[67] Diese Auffassung hat sich aber zu Recht nicht durchgesetzt.[68] Richtigerweise ist daher auch bei produktions- und anlagenbezogenen Normen danach zu unterscheiden, ob Handelshemmnisse beseitigt werden und gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden sollen – dann Rechtsangleichung – oder ob umweltpolitische Ziele verfolgt werden – dann Umweltkompetenzen.[69] Erst recht gilt die Umweltkompetenz natürlich auch hier bei dem kompletten Verbot bestimmter Produktionsverfahren.

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Wendet man diese Grundsätze auf klimapolitisch motivierte Vorgaben für Anlagen und Produktionsprozesse an, dürften bestimmte technische Vorgaben zur Reduktion von CO2-Emissionen wegen ihrer hohen Wettbewerbsrelevanz im Sinne eines „level paying fields“ unter die Rechtsangleichungskompetenz fallen, das komplette Verbot bestimmter besonders CO2-intensiver Prozesse hingegen unter die Umweltkompetenz.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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