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a) Maßnahmen überwiegend steuerlicher Art
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Da insbesondere die europarechtliche Behandlung einer CO2-Steuer intensiv diskutiert wird, soll zunächst der Kompetenzrahmen hierfür geklärt werden.[56] Praxisrelevant ist dies vor allem auch deshalb, weil sowohl bei den Umweltkompetenzen nach Art. 192 Abs. 2 Buchst. a AEUV als auch den Energiekompetenzen nach Art. 194 Abs. 2 AEUV einstimmig entschieden werden muss, wenn es um Maßnahmen überwiegend steuerlicher Art geht.