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a) Abgrenzung nach Schwerpunkt der Maßnahme

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Zunächst ergibt sich aus dem Energiebelange ausdrücklich ansprechenden Art. 192 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. c AEUV, dass auch auf der Grundlage der Umweltkompetenzen energiepolitische Regelungen ergehen können. Ausgehend davon erfolgt die Abgrenzung nach allgemeinen Kriterien nach dem Schwerpunkt der Maßnahme.[70]

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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