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b) Umweltpolitik als Teilmenge der Energiepolitik

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Da Rechtsakte wie die EE-Richtlinie klar klimapolitische und damit umweltpolitische Zwecke verfolgen, wären solche Regelungen eigentlich auf die Umweltkompetenzen zu stützen.[71] Die Kommission stützte jedoch die aktualisierte EE-Richtlinie 2018/2001/EG „insbesondere auf Art. 194 Abs. 2“ und damit auf die Energiekompetenzen.[72] Dies lässt sich aber durchaus auch begründen, denn Art. 194 Abs. 1 Buchst. c AEUV spricht ausdrücklich von der Förderung erneuerbarer Energien, worauf sich der Willen des Primärrechts ableiten lassen könnte, diesen Aspekt trotz seiner klar klimapolitischen und damit umweltpolitischen Motivation ausschließlich den Energiekompetenzen zuzuordnen. So wurde daher auch die neue Energieeffizienzrichtlinie 2018/2002/EG auf Art. 194 Abs. 2 AEUV gestützt. Man kann daher jedenfalls für die explizit in Art. 194 Abs. 1 AEUV aufgeführten klimapolitisch motivierten Maßnahmen davon sprechen, dass der Unionsgesetzgeber diese Punkte nunmehr als Teilmenge der Energiepolitik ansehen will.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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