Читать книгу Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen - Christoph Palme - Страница 102

c) Energiesouveränität der Mitgliedstaaten

Оглавление

50

Geht es um massiv in die nationale Souveränität eingreifende Maßnahmen und damit um Eingriffe in die Struktur der nationalen Energieversorgung[73], konkurrieren mit Art 192 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c AEUV und Art. 194 Abs. 2 UA 2 AEUV ebenfalls zwei Kompetenznormen, die aber verschieden ausgestaltet sind. Während Art 192 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c AEUV die nationale Souveränität so schützt, das Einstimmigkeit angeordnet wird (und daher nichts gegen den nationalen Willen beschlossen werden kann), ist Art. 194 Abs. 2 UAbs. 2 AEUV anders aufgebaut: Hier kann trotzdem mit Mehrheit beschlossen werden. Die Maßnahmen müssen aber den Mitgliedstaaten die Möglichkeit belassen, die Bedingungen für die Nutzung ihrer Energieressourcen, ihre Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur ihrer Energieversorgung zu bestimmen.

51

Während also die klimapolitischen Eingriffe in die Souveränität der Mitgliedstaaten auf Basis der Umweltkompetenzen durch ein Veto jeweiligen Mitgliedstaates verhindert werden kann, ist die Rechtsposition der Mitgliedstaaten unter den Energiekompetenzen schwächer: Hier kann sehr wohl gegen ihren Willen entschieden werden und der Schutz erfolgt lediglich über materiell-rechtliche Vorgaben, die dazu noch mit unbestimmten Rechtsbegriffen[74] arbeiten. So könnte man etwa auf Basis des Art. 194 AEUV ein vor allem auf Polen gemünztes Verbot der Kohleverstromung gegen den Willen Polens beschließen und Polen könnte sich nur vor dem EuGH unter Berufung auf Art. 194 Abs. 2 UAbs. 2 AEUV dagegen wehren.

52

Eine klare Abgrenzung zwischen beiden Kompetenzen ist also nicht nur graue Theorie. Legt man die oben vorgestellte Linie der durch Art. 194 Abs. 1 AEUV geschaffenen klimapolitischen Maßnahmen als Teilmenge der Energiepolitik zugrunde, würde für alle stark in die energiepolitische Souveränität der Mitgliedstaaten eingreifenden Maßnahmen nach Art. 194 Abs. 1 AEUV der Souveränitätsschutz nach Art. 194 Abs. 2 UAbs. 2 AEUV gelten und für alle anderen klimapolitisch motivierten Maßnahmen der Souveränitätsschutz nach Art 192 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c AEUV. Nach dieser Logik müsste das beispielsweise das Verbot der Kohleverstromung auf Art 192 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c AEUV gestützt werden, da eine solche Maßnahme nicht in der Enumeration des Art. 194 Abs. 1 AEUV aufgeführt ist.[75]

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

Подняться наверх