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aa) Schwerpunkt der Tätigkeit

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Unter Anwendung der klassischen Abgrenzungskriterien müsste man nach dem Schwerpunkt der Regelungstätigkeit fragen. Bei der Abgrenzung zwischen steuerlichen und nichtsteuerlichen Maßnahmen wird dies in der Regel so vorgenommen, dass gefragt wird, ob Hauptzweck die Erzielung von Staatseinnahmen ist oder andere Zwecke wie eben die Schaffung eines klimapolitisch motivierten Anreizes zur Reduktion von CO2-Emissionen.[57] Betrachtet man die aktuellen Diskussionen um eine CO2-Steuer, dürfte hier eindeutig die klimapolitische Motivation im Vordergrund stehen. Dies auch deshalb, weil regelmäßig die Einnahmen aus einer solchen Steuer auch wieder für klimapolitische Aufgaben zweckgebunden sein sollen,[58] also eben gerade nicht in den allgemeinen Staatshaushalt fließen. Konsequenz wäre die Verortung einer CO2-Steuer als nicht-steuerliche Maßnahme mit der Folge, dass hier mit qualifizierter Mehrheit entschieden werden könnte.[59]

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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