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4. Beschlüsse

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Bei Beschlüssen handelt es sich in der Regel[78] nicht um Rechtsetzung, sondern um eine Tätigkeit der europäischen Exekutive. Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nach Art. 288 Abs. 4 AEUV nur für diese verbindlich. Unter die Rechtsform des Beschlusses fallen somit zwei Kategorien. Zum einen die dem deutschen Verwaltungsakt vergleichbare Einzelfallentscheidung. Diese kann von der Kommission an einzelne EU Bürger/Unternehmen oder aber auch an einzelne Mitgliedstaaten ergehen. Ein Beispiel für einen solchen adressatenbezogenen Beschluss könnte die Anordnung der Kommission im Rahmen der Klimaschutzgrundverordnung 2018/842/EU an Deutschland sein, bei Überschreiten seiner Emissionszuweisung CO2-Kontingente von anderen Mitgliedstaaten zu kaufen.[79] Ein Beispiel für einen nicht adressatenbezogenen Beschluss aus dem Bereich des Klimaschutzrechts wäre der Beschluss 2016/1841/EU des Rates zum Beitritt des Pariser Klimaschutzabkommens.[80]

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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