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1. Allgemeines

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Die EU hat im Rahmen ihrer Klimaschutzkompetenzen verschiedene Möglichkeiten, tätig zu werden, je nachdem welche Art von Sekundärrechtsakt sie wählt. Da die Rechtsfolgen erheblich unterschiedlich sein können, werden mögliche Arten von Sekundärrechtsakten vorab kurz dargestellt. Aufgeführt sind diese Möglichkeiten in Art. 288 AEUV, wonach für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union die Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen annehmen können.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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