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2. Richtlinien

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Die auch in der Klimaschutzpolitik häufigste Rechtsform ist die Richtlinie. Sie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch nach Art. 288 Abs. 3 AEUV den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Dies bedeutet, dass es bei Richtlinien einen zweistufigen Rechtssetzungsprozess gibt. Die Richtlinie selbst richtet sich im Grundsatz nur an den Mitgliedstaat und entfaltet noch keinerlei Wirkung gegenüber dem Einzelnen. Dies erfolgt dann erst durch die innerstaatliche Umsetzung. So hat beispielsweise die Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG für in Deutschland unter das EU-ETS fallende Unternehmen im Grundsatz erst einmal keine Bedeutung. Maßgeblich ist alleine das deutsche Treibhaus-Emissionshandelsgesetz TEHG.

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Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Die erste Ausnahme ist die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des deutschen Klimaschutzrechts. Lässt also das TEHG mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, ist immer diejenige Variante zu nehmen, welche am ehesten der Richtlinie entspricht. Die zweite Ausnahme ist die sogenannte unmittelbare Wirkung. Diese gilt aber nur für begünstigende Richtlinien-Normen und außerdem nur dann, wenn diese Norm hinreichend genau ist und dem Mitgliedstaat keinerlei Umsetzungsermessen mehr einräumt. Ist dies aber der Fall, bricht sie sogar entgegenstehendes deutsches Klimaschutzrecht. Ein Beispiel wäre die zwingende Freistellung bestimmter Branchen aus dem EU-ETS, welche das deutsche TEHG aber dem ETS unterwirft. Hier könnte sich ein deutsches Unternehmen unmittelbar unter Berufung auf eine entsprechende Freistellung in der Richtlinie gegen den Wortlaut des deutschen TEHG gegen seine Emissionshandelspflicht vor den deutschen Gerichten wehren.[76]

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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