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3. Verordnungen

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Völlig anders funktionieren Verordnungen im Sinne des EU-Rechts. Diese haben nach Art. 288 Abs. 2 AEUV allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Hier bedarf es also keines deutschen Umsetzungsaktes mehr. Verordnungen haben somit die gleiche Wirkung wie ein deutsches Gesetz. Jeder muss sich daran halten. Kommt es zu Kollisionen mit deutschen Bestimmungen, geht die EU-Verordnung als ranghöheres Recht vor. Ein Beispiel für eine solche EU Verordnung im Bereich Klimaschutz ist die VO 2019/631 mit Vorgaben zur CO2-Flottenverbrauchs-Emissionsreduktion bei Kraftfahrzeugen.[77]

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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