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d) Compliance-Kontrolle

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Im Gegensatz zum System der Governance-Verordnung, welches letztlich auf Freiwilligkeit und politischer Einsicht/Einigung beruht, sind die Emissionsreduktionsverpflichtungen der VO 2018/842/EU verbindlich[119] und damit auch rechtlich durchsetzbar, was einen echten Quantensprung in der EU Klimaschutzpolitik darstellt und bisher noch lange nicht überall hin durchgedrungen zu sein scheint. Dies bedeutet, dass es Sanktionen gibt, wenn die Emissionszuweisungen überschritten werden.

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Diese Sanktionen finden sich in Art. 9 VO 2018/842/EU. Überschreiten danach die geprüften Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats seine jährliche Emissionszuweisung, wird nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VO 2018/842/EU dem Treibhausgasemissionswert des betreffenden Mitgliedstaats für das folgende Jahr eine Emissionsmenge in Höhe der Menge der überschüssigen Treibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent, multipliziert mit dem Faktor 1,08 zugeschlagen. Die zusätzlichen Emissionen muss der Mitgliedstaat also seinem Emissionsinventar hinzurechnen. Außerdem wird ihm nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VO 2018/842/EU vorübergehend untersagt, einen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung an einen anderen Mitgliedstaat zu übertragen. So soll sichergestellt werden, dass er zunächst einmal selbst seine Ziele einhält. Im Endeffekt ist der sein Emissionsbudget überschreitende Mitgliedstaat damit gezwungen, Emissionsberechtigungen von anderen Mitgliedstaaten zuzukaufen.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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