Читать книгу Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen - Christoph Palme - Страница 125

c) Flexibilitätsmechanismen

Оглавление

80

Zwar werden auf diese Weise feste Mengen vorgeschrieben. Allerdings gibt es Mechanismen, welche den Mitgliedstaaten gewisse Flexibilität zugestehen. So kann ein Mitgliedstaat nach Art. 5 Abs. 1 VO 2018/842/EU z.B. für die Jahre 2021 bis 2025 eine Menge von bis zu 10 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für das folgende Jahr vorwegnehmen und damit z.B. gewisse Übergangszeiträume bei der Decarbonisierung in Anspruch nehmen. Für die Jahre 2026 bis 2029 ist das immerhin noch mit bis zu 5 % möglich. Außerdem können Mitgliedstaaten, die freiwillig Emissionshandelszertifikate in ihren nationalen Zuteilungsplänen gelöscht haben – und deren Industrie damit freiwillig auf CO2-Emissionen verzichtete – nach Art. 6 VO 2018/842/EU bis zu höchstens 100 Mio. dieser Zertifikate auf ihre Reduktionsverpflichtungen nach dieser Verordnung anrechnen lassen. Dies betrifft z.B. Länder wie Belgien, Luxemburg, Niederlande, Dänemark, Österreich oder Schweden[115] und im Zuge des Kohleausstiegs auch Deutschland[116]. Eine weitere Flexibilität besteht nach Art. 7 VO 2018/842/EU in der Möglichkeit der Anrechnung von CO2-Senken, also insbesondere durch Aufforstung von Wäldern, die CO2 binden. Allerdings darf man sich nur einen Gesamtnettoabbau anrechnen lassen, muss sich also z.B. gerodete Flächen gegenrechnen lassen.[117] Außerdem gibt es eine Deckelung von 280 Mio. t CO2-Äquivalent für alle EU-Staaten zusammen. So darf sich z.B. Deutschland auf diesem Weg 22,3 Mio. CO2-Äquivalent anrechnen lassen.[118] Schließlich können sich die Mitgliedstaaten noch Projektgutschriften, die gemäß Art. 24a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG für Klimaschutzprojekte außerhalb vergeben wurden, nach Art. 5 Abs. 8 VO 2018/842/EU unbegrenzt zwecks Einhaltung der Vorgaben gemäß Art. 9 dieser Verordnung nutzen, sofern keine Doppelzählungen erfolgen.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

Подняться наверх