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f) Überwachung und Vollzug

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Da es sich bei den Verpflichtungen aus der VO 2018/842/EU um harte, durchsetzbare Verpflichtungen handelt, schuf die Verordnung in Art. 12 VO 2018/842/EU auch ein entsprechendes Überwachungssystem, welches die Kommission durch delegierten Rechtsakt einrichten kann. Insbesondere wird nach Art. 12 Abs. 1 VO 2018/842/EU ein Register geschaffen, in dem sämtliche Daten der einzelnen Mitgliedstaaten zu den jährlichen Emissionszuweisungen, den in Anspruch genommenen Flexibilitätsmöglichkeiten, der Compliance-Kontrolle und weitere Daten zentral gespeichert und nach Art. 12 Abs. 2 VO 2018/842/EU durch einen Zentralverwalter kontrolliert werden. Dieser Zentralverwalter setzt auch das Verbot zur Übertragung von Emissionszuweisungen bei säumigen Mitgliedstaaten um.[120] Den restlichen Vollzug übernimmt die Kommission mit ihrem üblichen Instrumentarium, also Umsetzungsverordnungen, Entscheidungen, Vertragsverletzungsverfahren inklusive Strafzahlungen bei Nicht-Umsetzung der Vorgaben aus VO 2018/842/EU.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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