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e) Übertragung von Emissionszuweisungen

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Eine solche Übertragung von Emissionszuweisungen lässt die VO 2018/842/EU nicht nur ausdrücklich zu. Sie fordert es sogar, weil anders der Grundsatz, dass ein Mitgliedstaat nur so viele CO2-Emissionen verursachen darf, wie er Emissionszuweisungen hat, nicht einzuhalten ist.

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So kann ein Mitgliedstaat nach Art. 5 Abs. 4 VO 2018/842/EU zunächst pauschal ohne weitere Voraussetzungen für die Jahre 2021 bis 2025 bis zu 5 % und für die Jahre 2026 bis 2030 bis zu 10 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für ein bestimmtes Jahr an einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Eine weitere Übertragungsmöglichkeit besteht für Mitgliedstaaten, die ihre eigene jährliche Emissionszuweisung unterschreiten. Diese können nach Art. 5 Abs. 5 VO 2018/842/EU sogar den gesamten überschüssigen Teil ihrer jährlichen Emissionszuweisung an andere Mitgliedstaaten übertragen. Da die Empfänger der übertragenen Emissionszuweisung nach Art. 5 Abs. 6, 7 VO 2018/842/EU hierfür einen Preis zahlen müssen, der mit Steigen der ETS-Zertifikatspreise immer höher sein wird, werden klimapolitische Vorreiter finanziell belohnt und Klimasünder finanziell bestraft.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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