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1. Art. 7 im Gesamtkontext der DS-GVO

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Die Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Einwilligung ergeben sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 7. Gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a legitimiert eine Einwilligung die Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Einwilligung muss nach der DS-GVO nicht mehr schriftlich erteilt werden; ausreichend ist nach der Definition in Art. 4 Nr. 11 vielmehr eine „[. . .] in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist“. Ein stillschweigendes Einverständnis, standardmäßig angekreuzte Kästchen oder die Untätigkeit des Betroffenen stellen nach ErwG 32 keine Einwilligung dar.[6] Die Nachweisbarkeit der Abgabe der Einwilligungserklärung ist – wie bisher – durch die verantwortliche Stelle zu führen (Art. 7 Abs. 1 und ErwG 42).

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Für die Einwilligungserklärung eines Kindes im Bereich der Dienste der Informationsgesellschaft (insbesondere der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, die Online-Werbung etc.) gelten nach Art. 8 besondere Bedingungen. Den nationalen Gesetzgebern steht es offen künftig eigene Festlegungen für die Einwilligung von Kindern zwischen dem vollendeten 13. und 16. Lebensjahr vorzunehmen.

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