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b) Sonderregelung für Kinder in Art. 8
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Um dem besonderen Schutz von Kindern zu entsprechen, wurde mit Art. 8 eine Vorschrift in die DS-GVO Regelungen eingefügt, welche die Anforderungen an die datenschutzrechtliche Einwilligung für und von Minderjährigen in einem Teilbereich, nämlich bei Diensten der Informationsgesellschaft, gesondert regelt. Für die entsprechend wirksame Einwilligung von Minderjährigen ist der Art. 7 von hoher Bedeutung, denn die Voraussetzungen des Art. 8 und Art. 7 gelten in diesem personellen Anwendungsbereich kumulativ.