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5. Form

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Bei der Einwilligung handelt es sich um eine „unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung“[38]. Art. 7 Abs. 2 S. 1 normiert dafür keine generellen Formvorgaben.[39] Für die Rechtsanwendung dieses zentralen Legitimationstatbestands ist die praktische Ausgestaltung jedoch von hoher Relevanz und bedarf zur Erfüllung der Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten entsprechender Rechtssicherheit.[40]

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