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3. Informiertheit und Transparenz

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Die Einwilligung muss neben spezifischen Anforderungen wie bspw. bei der Einwilligung von Minderjährigen grundsätzlich den Anforderungen aus der Legaldefinition (Art. 4 Nr. 11), dem Legitimationstatbestand zur Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a) und den Bedingungen für die Einwilligung (Art. 7) genügen. Dazu zählt insbesondere, dass die Einwilligung vom Betroffenen gem. Art. 4 Nr. 11 „in informierter Weise“ zu erfolgen hat. Das in Art. 5 Abs. 1 lit. a formulierte Transparenzgebot gilt in der Konsequenz auch für die Einwilligung. Dazu muss der Betroffene die wesentlichen Umstände der Datenverarbeitung, wie die Identität des Verantwortlichen und die Zwecke der Datenverarbeitung, kennen.[24] Insofern ist der Begriff der Transparenz eng mit dem der Vorhersehbarkeit der Datenverarbeitung verzahnt.[25] Vollständige Informationen sind die Voraussetzung dafür, dass der Betroffene sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung legitimierend ausüben kann.[26]

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Nach Auffassung der Art.-29-Datenschutzgruppe und des EuGH ist von Informiertheit des Betroffenen dann auszugehen, wenn dem Betroffenen die folgenden Informationen vor Erteilung der Einwilligung verfügbar gemacht werden:[27]

die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen,
den Zweck jeder Verarbeitung, für die eine Einwilligung verlangt wird,
welche Art von Daten gesammelt und verwendet werden,
das Bestehen des Widerrufsrechts,
Informationen über die Verwendung der Daten für Entscheidungen, die ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung basieren, einschließlich Profiling gem. Art. 22 Abs. 2,
wenn die Zustimmung Übertragungen betrifft, über die möglichen Risiken von Datenübertragungen in Drittstaaten in Ermangelung einer Angemessenheitsentscheidung und angemessener Garantien (Art. 49 Abs. 1 lit. a).

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Bei gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen bzw. Dritten als Empfänger von personenbezogenen Daten aufgrund einer Einwilligung müssen diese Parteien ebenfalls vor Erteilung der Einwilligung genannt werden.[28] Der EuGH sieht zudem das Erfordernis, die Dauer der Speicherung anzugeben, was sich indirekt aus Art. 13 Abs. 2 lit. a ergäbe.[29] Dies dürfte jedoch nur als allgemeiner Verweis auf die generell geltenden Informationspflichten nach Art. 12 ff. zu verstehen sein.

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