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3. Informiertheit und Transparenz
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Die Einwilligung muss neben spezifischen Anforderungen wie bspw. bei der Einwilligung von Minderjährigen grundsätzlich den Anforderungen aus der Legaldefinition (Art. 4 Nr. 11), dem Legitimationstatbestand zur Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a) und den Bedingungen für die Einwilligung (Art. 7) genügen. Dazu zählt insbesondere, dass die Einwilligung vom Betroffenen gem. Art. 4 Nr. 11 „in informierter Weise“ zu erfolgen hat. Das in Art. 5 Abs. 1 lit. a formulierte Transparenzgebot gilt in der Konsequenz auch für die Einwilligung. Dazu muss der Betroffene die wesentlichen Umstände der Datenverarbeitung, wie die Identität des Verantwortlichen und die Zwecke der Datenverarbeitung, kennen.[24] Insofern ist der Begriff der Transparenz eng mit dem der Vorhersehbarkeit der Datenverarbeitung verzahnt.[25] Vollständige Informationen sind die Voraussetzung dafür, dass der Betroffene sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung legitimierend ausüben kann.[26]
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Nach Auffassung der Art.-29-Datenschutzgruppe und des EuGH ist von Informiertheit des Betroffenen dann auszugehen, wenn dem Betroffenen die folgenden Informationen vor Erteilung der Einwilligung verfügbar gemacht werden:[27]
– | die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen, |
– | den Zweck jeder Verarbeitung, für die eine Einwilligung verlangt wird, |
– | welche Art von Daten gesammelt und verwendet werden, |
– | das Bestehen des Widerrufsrechts, |
– | Informationen über die Verwendung der Daten für Entscheidungen, die ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung basieren, einschließlich Profiling gem. Art. 22 Abs. 2, |
– | wenn die Zustimmung Übertragungen betrifft, über die möglichen Risiken von Datenübertragungen in Drittstaaten in Ermangelung einer Angemessenheitsentscheidung und angemessener Garantien (Art. 49 Abs. 1 lit. a). |
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Bei gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen bzw. Dritten als Empfänger von personenbezogenen Daten aufgrund einer Einwilligung müssen diese Parteien ebenfalls vor Erteilung der Einwilligung genannt werden.[28] Der EuGH sieht zudem das Erfordernis, die Dauer der Speicherung anzugeben, was sich indirekt aus Art. 13 Abs. 2 lit. a ergäbe.[29] Dies dürfte jedoch nur als allgemeiner Verweis auf die generell geltenden Informationspflichten nach Art. 12 ff. zu verstehen sein.