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a) Definition der Einwilligung in Art. 4 Nr. 11

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In Art. 4 definiert die DS-GVO für das Verständnis dieses Sekundärrechtsakts zentrale Begriffe. Dazu zählt auch die Einwilligung. Nach der Legaldefinition des Verordnungsgebers handelt es sich dabei um eine Willensbekundung über das Einverständnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Sie soll daher durch eine freiwillige, bestätigende Handlung erfolgen, die für einen konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Im Ergebnis statuiert Art. 4 Nr. 11 eine Reihe von Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Einwilligung.

DS-GVO/BDSG

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