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I. Art. 7 – Allgemein

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Damit eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist, bedarf es einer Einwilligung der betroffenen Person oder einer sonstigen zulässigen Rechtsgrundlage. Jede Verarbeitung i.S.v. Art. 4 Nr. 3 stellt einen Grundrechtseingriff dar. Aus diesem Grund verlangt das Primärrecht in Art. 8 Abs. 2 S. 1 GRCh eine gesetzliche Grundlage samt der Bestimmung eines konkreten Zwecks als Rechtfertigung. Eine solche kann die Datenverarbeitung aber nur insofern legitimieren, sofern die Bedeutung der Zwecke das Gewicht des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen im konkreten Fall überwiegt. Alternativ dazu kann der Betroffene die Datenverarbeitung mittels Einwilligung legitimieren. Erfolgt die Datenverarbeitung nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person, liegt kein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vor.[3]

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Die Einwilligung selbst ist in Art. 4 Nr. 11 definiert. Als solche qualifiziert werden kann „jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist“.

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Art. 7 bestimmt die Bedingungen für die Einwilligung, welche gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung begründen kann. Die DS-GVO trifft keine Wertung darüber, ob die gesetzliche Grundlage oder die Einwilligung der vorrangige Erlaubnistatbestand für eine Datenverarbeitung ist.[4] Für die Rechtsanwendung ist dieser Umstand auch völlig unerheblich.

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Eine rechtmäßige Einwilligung sieht eine Nachweispflicht auf Seiten des Verantwortlichen vor (Art. 7 Abs. 1). Weitere Voraussetzungen sind sowohl die Freiwilligkeit (Art. 7 Abs. 4) als auch die Transparenz und Eigenständigkeit der Einwilligung (Art. 7 Abs. 2). Die Möglichkeit des Betroffenen, seine Einwilligung zu widerrufen (Art. 7 Abs. 3), lässt die offenkundige Zielsetzung der EU-Gesetzgeber erkennen, den Gebrauch von Einwilligungen als legitimierende Grundlage zur Verarbeitung einzuschränken.[5]

DS-GVO/BDSG

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