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3. Verhältnis zu § 24 BDSG
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§ 25 Abs. 2 S. 2 BDSG normiert, anders als die übrigen Regelungen des § 25 BDSG, einen Zulässigkeitstatbestand für nichtöffentliche Stellen und steht insofern nicht in Konkurrenz zu § 23 BDSG, sondern zu § 24 BDSG. Dieser enthält eine allgemeine nationale Rechtsgrundlage für zweckändernde Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen.[657]
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§ 25 Abs. 2 S. 2 BDSG erfasst die zweckändernde Weiterverarbeitung beim nichtöffentlichen Empfänger. Da Abs. 2 S. 2 BDSG insofern, wie S. 1, einen speziellen Fall der Datenverarbeitung regelt, stellt er eine den § 24 BDSG verdrängende Sonderregel für den hier normierten Fall der Verarbeitung zu geänderten Zwecken dar.[658]