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II. Datenübermittlung an öffentliche Stellen (§ 25 Abs. 1 BDSG)

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§ 25 Abs. 1 BDSG normiert einen Zulässigkeitstatbestand für die Datenübermittlung durch öffentliche Stellen an andere öffentliche Stellen und wiederholt sodann deklaratorisch die Voraussetzungen einer zweckändernden Weiterverarbeitung beim Empfänger nach der Datenübermittlung.

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