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III. Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen (§ 25 Abs. 2 BDSG)
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Nach § 25 Abs. 2 S. 1 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten an nichtöffentliche Stellen zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung der Behörde erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 23 BDSG erfüllt sind, das Interesse des empfangenden Dritten an der Kenntnis der Daten ein gegenläufiges Interesse der betroffenen Person überwiegt oder sie der Rechtsdurchsetzung dient. Die Norm unterscheidet insofern zwischen einer Übermittlung im Interesse der Behörde (Nr. 1), der nur im Einzelfall zulässigen Übermittlung im Interesse des Dritten (Nr. 2) sowie der Übermittlung zugunsten der Durchsetzung rechtlicher Ansprüche (Nr. 3).