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1. § 25 Abs. 2 S. 1 BDSG: Zulässigkeit der Datenübermittlung

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Wer nichtöffentliche Stelle in diesem Sinne ist, ergibt sich aus § 2 BDSG. Für eine Übermittlung ist, dem Abs. 1 entsprechend, erforderlich, dass der Empfänger der Daten Dritter i.S.d. Art. 4 Nr. 10 ist (vertiefend zum Regelungsgehalt der Norm Rn. 15 ff.).

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Soweit die Übermittlung nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 BDSG Aufgaben dient, die in den Zuständigkeitsbereich der übermittelnden Behörde fallen, entsprechen die Voraussetzungen denen aus § 3 BDSG. Insoweit kann auf dessen Kommentierung verwiesen werden.[672]

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Eine Zulässigkeit nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 BDSG wird in der Praxis die Ausnahme darstellen. Schließlich liegt, insofern die Daten im Interesse der entsendenden Stelle offengelegt werden, etwa durch das statistische Bundesamt an (private) Betreiber von Computerprogrammen zur automatischen Auswertung der erhobenen Daten, typischerweise keine Übermittlung i.S.d. § 25 BDSG vor. Da die entsendende Behörde die Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung hier typischerweise nicht aus der Hand gibt, ist der Empfänger der Daten regelmäßig „lediglich“ Auftragsverarbeiter i.S.d. Art. 4 Nr. 8 oder Mitverantwortlicher nach Art. 4 Nr. 7 und damit kein Dritter i.S.d. Art. 4 Nr. 10.

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Die Übermittlung gestützt auf § 25 Abs. 2 Nr. 2 BDSG erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Dritten und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. dem von Art. 8 GRCh verbürgten Datenschutzgrundrecht im jeweiligen Einzelfall.[673] Zu berücksichtigen sind hier die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen, die sich aus der Datenverarbeitung ergeben können, sowie der Wille des Betroffenen, falls bekannt.[674] Das Erfordernis der Glaubhaftmachung der Interessen des Dritten ermöglicht der öffentlichen Stelle diese notwendige Abwägung. Hinsichtlich schutzwürdiger Betroffeneninteressen gilt der Amtsermittlungsgrundsatz aus § 24 VwVfG.[675]

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§ 25 Abs. 2 Nr. 3 BDSG erlaubt eine Datenübermittlung zugunsten der Durchsetzung rechtlicher Ansprüche. Erfasst ist nicht nur die Geltendmachung rechtlicher Ansprüche im gerichtlichen Verfahren, sondern auch die außergerichtliche Durchsetzung; außerdem, anders als im § 24 Abs. 1 Nr. 2 BDSG, nicht lediglich zivilrechtliche Ansprüche.[676]

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Nach der hier vertretenen Auffassung sind die Tatbestände des § 25 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BDSG unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass der Dritte für eine Zulässigkeit nach Nr. 2 zugunsten eines öffentlichen Interesses (etwa der allgemeinen Gesundheitsvorsorge) handeln muss bzw. die Rechtsdurchsetzung für eine Zulässigkeit nach Nr. 3 einem öffentlichen Interesse dienen muss (vgl. Rn. 3).

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Alle drei Varianten erfordern zudem, dass sich der Dritte gegenüber der öffentlichen Stelle verpflichtet, die Daten nur für den Übermittlungszweck zu verarbeiten. Da sich die Bindung an den Übermittlungszweck schon aus dem Zweckbindungsgrundsatz des Art. 5 Abs. 1 lit. b ergibt, regelt die Norm konstitutiv nur den Zwang sich dieser Bindung auch gegenüber der Behörde zu verpflichten. Die rechtliche Bedeutung ist unklar. Die Erklärung könnte etwa als rechtsgeschäftliche Willenserklärung Ansprüche der Behörde gegenüber dem Empfänger begründen.[677]

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